SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Dramatischer Club „Die Regentaler“ 1908 e. V., hat seinen Sitz in Regenstauf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit

Zweck des Vereins ist es, die geistigen und kulturellen Werte bayerischen Volkstums zu erhalten, zu pflegen und zu fördern sowie die überlieferten Sitten und Gebräuche zu wahren. Der Verein setzt sich insbesondere zum Ziel:

  1. Pflege und Förderung des Laienspiels,
  2. Pflege von Mundart, Volkslied, Volksmusik sowie christlichem und weltlichem Brauchtum,
  3. Erhaltung der traditionellen und bodenständigen Trachten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein zeigt eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit dem Finanzamt Regensburg an.

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern,

  • fördernden Mitgliedern,

  • Jugendmitgliedern bis 18 Jahren,

  • Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft kann nach vorheriger mündlicher Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied und darauffolgender Abstimmung in einer Vereinsausschusssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit erworben werden.

Aufgenommen werden nur Personen mit einwandfreiem Leumund. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.

Ein Jugendlicher bedarf zur Beitrittserklrung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Mit der Aufnahmebestätigung erkennt das neue Mitglied die Satzung als verbindlich an und verpflichtet sich, diese zu achten.

Aktiv ist, wer das Vereinsleben mitgestalten hilft und an den jeweiligen Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnimmt.

Alle anderen, dem vorgenannten Absatz nicht entsprechenden Mitglieder gelten als fördernde Mitglieder.

Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden:

Mitglieder ab 65 Jahre, die sich große Verdienste um den Verein erworben haben und mindestens 30 Jahre aktive Mitarbeit nachweisen können.

Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in allen Vereinsausschusssitzungen, genießen die Rechte der aktiven Mitglieder, haben jedoch keinerlei Verpflichtungen und sind beitragsfrei zu führen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat dasRecht, im Rahmen der Satzung und der durch die Vereinsorgane beschlossenen Regelungen am Vereinsleben teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die bestehende Satzung anzuerkennen,

  2. den Anordnungen und Beschlüssen des Vereinsausschusses Folge zu leisten,

  3. nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen und den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,

  4. Änderungen ihrer Anschrift und der Kontoverbindung dem Vorstand mitzuteilen,

  5. Aufnahmegebühren und Beiträge fristgerecht zu zahlen.

Einem Mitglied kann bei persönlichen besonderen Ereignissen, wie Vermählung, silberner oder goldener Hochzeit, Krankenhausaufenthalt, hohem Geburtstag und dergleichen von Seiten des Vorstandes ein Vereinsgeschenk im Ermessen der Vorsitzenden oder des Vereinsausschusses zuerkannt werden, wobei Mitgliedschaft, Aktivität und Verdienste zu berücksichtigen sind.

§ 7 Aufnahmegebühr und Beitrag

Zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Bestreitung der laufenden Kosten sowie zur Durchführung von Fördermaßnahmen wird von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben. Mitglieder bis 18 Jahren zahlen 50 % des festgelegten Jahresbeitrages.

Der Vereinsbeitrag wird jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.

Beitragsfreie Mitglieder sind Ehrenmitglieder; sie sind jedoch in der Mitgliedskartei zu führen.

Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages bzw. der Aufnahmegebühr wird in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt.

Der Vereinsausschuss kann in Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein Mitglied beitragsfrei stellen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,

  2. freiwilligen Austritt,

  3. Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben. Im Falle eines Wiedereintritts beginnt die Mitgliedschaft neu.

(3) Der Ausschluss kann durch den Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen

  1. wegen unehrenhafter Handlungen,

  2. bei wiederholtem Anlass zu Streit oder Zwist, wenn dadurch eine harmonische Zusammenarbeit gefährdet ist,

  3. bei großen Verstößen gegen die Satzung und Interessen des Vereins,

  4. bei erheblichem Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung.

(4) Der Ausschluss muss erfolgen und bedarf keiner Abstimmung,

  1. wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,

  2. bei einem nachgewiesenen Verbrechen mit gerichtlicher Verfolgung.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied eingeschrieben bekannt zu machen. Dem betroffenen Mitglied steht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmalig im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Marktblatt) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Anträge zur Versammlung sind spätestens acht Tage vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden,

  2. Bericht des Schatzmeisters,

  3. Bericht des 1. oder 2. Schriftführers,

  4. Bericht der Kassenrevisoren und die Entlastung des Schatzmeisters,

  5. Entlastung des Vorstandes,

  6. Beschlüsse über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr,

  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen,

  8. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Aus gegebenem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand gefordert wird.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,

  2. der Vereinsausschuss,

  3. die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins,

  2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnungen,

  3. die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vereinsausschuss gefassten Beschlüsse,

  4. die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Heimat- und Volkstumspflege dienen,

  5. die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vereinsausschusses.

§ 14 Vereinsausschuss und seine Aufgaben

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit zu wählende Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammenSchatzmeister,

1. Schriftführer,
2. Schriftführer,
zwei Kassenrevisoren,
drei bis fünf Beisitzer.

Der Vereinsausschuss bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Ausschusses im Amt.

Zusätzlich zum Ausschuss können von der Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vereinsausschuss bestimmt werden:

Theaterleiter,
Jugendleiter,
Musikwart,
Souffleuse,
Dirndlvertreterin,
Fahnenjunker,
Pressewart

und nach Bedarf zusätzliche Funktionäre.

Beim Vereinsausschuss können mehrere Funktionen in einer Person vereinigt sein.

Dem Vereinsausschuss obliegt die laufende Geschäftsführung, soweit sie nicht bereits dem Vorstand Kraft Gesetzes zugeordnet ist. Er wird in allen in der Satzung genannten Fällen tätig. Jedes Ausschussmitglied ist für den Bereich zuständig, für den es gewählt wurde.

Angelegenheiten der internen Vereinsverwaltung werden in Vereinsausschusssitzungen beraten und beschlossen. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind nach eingehender Beratung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Übersteigen die anfallenden Geschäfte das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vereinsausschuss ein nebenamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer gehört dem Vereinsausschuss nur beratend an.

Eine Sitzung des Vereinsausschusses ist vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen schriftlich oder mündlich einzuberufen.

Jede einberufene Vereinsausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15 Wahlordnung

(1) Alle Mitglieder des Vereinsausschusses werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

(3) Der 1. Vorsitzende muss in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt werden. Alle weiteren Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses können auf Antrag per Akklamation gewählt werden.

Eine offene Wahl ist dann ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

(4) Vor den Wahlen muss ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, bestellt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen selbst kein Amt anstreben. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die angegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

(5) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen. Dieser hat während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. Der Wahlleiter führt außerdem die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters durch.

(6) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter bekannt zu geben.

(7) Gewählt ist diejenige Person, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(8) Eine Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung kann nur mit ener Mehrheit von 2/3 der abgegenenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(9) Scheiden Mitglieder des Vorstands und/oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des 1. Vorsitzenden einberufen werden. Bis dahin leitet der 2. Vorsitzende den Verein.

§ 16 Beurkundung

Zur Beurkundung aller Beschlüsse hat der 1. oder 2. Schriftführer über jede Mitgliederversammlung und über alle Sitzungen des Vereinsausschusses ein Protokoll zu führen, das vom versammlungsführenden Vorstand nach Bestätigung der Versammlungsteilnehmer auf Richtigkeit unterzeichnet und in den Akten des 1. Schriftführers verwahrt wird.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins Dramatischer Club „Die Regentaler“ 1908 e. V. kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff. BGB.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Regenstauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Registergericht

Dem Registergericht muss angezeigt werden:

  1. eine Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung,

  2. eine Änderung des Vorstandes,

  3. eine Auflösung des Vereins nach § 17 und Bestellung von Liquidatoren.

Diese Satzung wurde beschlossen am 20. November 1999.

Hans Schottenhammel
(Verfasser der Satzung)

Helmut Lohner jun.
(1. Schriftführer)

Franz Dirmeier
(1. Vorsitzender)

Satzungsneufassung – eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter VR 156.

Regenstauf, im November 1999